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Dienstag, den 22. Februar 2011 um 14:29 Uhr
Neue Baubestimmungen in Baden-Württemberg

Ab sofort gelten im Bundesland Baden-Württemberg die folgenden neuen Bauverordnungen:

Verordnung des Wirtschaftministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Verkaufsstättenverordnung - VkVO)

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze
(Garagenverordnung - GaVO)

(für die Textfassungen bitte Link anklicken)
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 22. Februar 2011 um 14:40 Uhr
 
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Dienstag, den 06. Juli 2010 um 09:38 Uhr
Brandschutznachweise für Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 in Thüringen

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 wurde bislang kein Brandschutznachweis zur Vorlage im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert. Im Bauantragsformular wurde in diesen Fällen angekreuzt, dass kein Brandschutznachweis erforderlich ist. Dies bedeutete jedoch nur, dass der  Brandschutznachweis nicht im bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegen ist. Dies wird in der nunmehr vorliegenden Fassung der Thüringer Bauvorlagenverordnung nochmals klargestellt.

„(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 64 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.“

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (die keine Sonderbauten oder Mittel- und Großgaragen sind) ist auch weiterhin kein Brandschutznachweis vorzulegen. Trotzdem muss ein Brandschutznachweis beim Entwurfsverfasser vorliegen. Zur Erstellung des Brandschutznachweises ist der Entwurfsverfasser selbst berechtigt. Dies bestätigt der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser in dem neu eingeführten Formblatt „Erklärung zum Brandschutznachweis“ welches im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 26 vom 28.06.2010 veröffentlicht wurde.

Auch die anderen Formblätter im bauaufsichtlichen Verfahren wurden geändert und dürfen ab sofort verwendet werden. Vorhandene, alte Vordrucke dürfen nur noch bis zum 31.Oktober 2010 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.

Da seitens der Bauaufsichtsbehörden keine Prüfung des Brandschutznachweises erfolgt, ist der Entwurfsverfasser allein für die Einhaltung aller Brandschutzanforderungen nach ThürBO verantwortlich. Deshalb empfehlen wir auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 den Brandschutznachweis von einem Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz erstellen zu lassen. Unsere Ingenieure und Sachverständige sind in die Liste der Nachweisberechtigten Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz eingetragen. Für Anfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 036846-60568 zur Verfügung.


Zuletzt aktualisiert am Montag, den 19. Juli 2010 um 10:42 Uhr
 
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Freitag, den 29. Januar 2010 um 08:40 Uhr
Erweiterung der Sachverständigengesellschaft Dr. Portz mbH

Ab 1. Januar 2010 sind Herr Carsten Bär und Herr Torsten Elstner Mitgesellschafter der
Sachverständigengesellschaft Dr. Portz mbH • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Außerdem wurden sie neben Herrn Dr.-Ing. Portz zu Geschäftsführern bestellt.

Herr Dr.-Ing. Henry Portz führt weiterhin die Geschäftsleitung des gesamten Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 29. Januar 2010 um 09:02 Uhr
 
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