
Informationen
Neuigkeiten
Wissenschaftliche Vorträge
Weil zur Zeit nur wenig Weiterbildungsveranstaltungen stattfinden, habe ich beschlossen, meine wissenschaftlichen Vorträge nach und nach zu veröffentlichen, soweit das rechtlich zulässig ist. Sie finden sie unter Unternehmen.
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Krise haben wir in der Sachverständigengesellschaft Dr. Portz mbH eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um in den kommenden Monaten handlungsfähig zu bleiben. Wir können Ihnen versichern, dass wir weiterhin für Sie erreichbar sind und Ihnen in allen Belangen zur Seite stehen.
Im Juni 2018 konnten wir das 25-jährige Jubiläum unseres Büros feiern.
Außerdem wurde den 30.06.2018 Herr Matthias Pfeifer von der IHK Region Stuttgart zum Sachverständigen für das Sachgebiet Brand- und Explosionsursachen öffentlich bestellt und vereidigt.
Unser Thüringer Büro ist im August 2018 von Dillstädt nach Zella-Mehlis umgezogen.
02. Oktober 2019
Im Januar 2017 wurde in den letzten beiden Bundesländern eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht eingeführt. Die Frist zur Nachrüstung endet in Berlin und Brandenburg am 31.12.2020.
Für das Land Sachsen besteht weiterhin keine Nachrüstpflicht für unverändert genutzte Bestandsgebäude. In allen anderen Ländern ist die Frist zur Nachrüstung bereits abgelaufen, so dass dort in allen bestehenden Wohnungen Rauchwarnmelder installiert sein müssen.
gefordert seit: | Nachrüstpflicht bis | |
Brandenburg | Jan 17 | 31.12.2020 |
Berlin | Jan 17 | 31.12.2020 |
Baden-Württemberg | Jul 13 | 31.12.2014 |
Bayern | Jan 13 | 31.12.2017 |
Bremen | Mai 10 | 31.12.2015 |
Hessen | Jun 05 | 31.12.2014 |
Hamburg | Apr 06 | 31.12.2010 |
Sachsen-Anhalt | Dez 09 | 31.12.2015 |
Mecklenburg-Vorpommern | Sep 06 | 31.12.2009 |
Nierdersachsen | Nov 12 | 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen | Apr 13 | 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz | Dez 03 | 12.06.2012 |
Sachsen | Jan 16 | keine Nachrüstpflicht |
Schleswig-Holstein | Apr 05 | 31.12.2010 |
Saarland | Jun 04 | 31.12.2016 |
Thüringen | Feb 08 | 31.12.2018 |
Bei der Auswahl der Geräte muss auf eine gültige Zertifizierung nach DIN EN 14604 geachtet werden. Diese erkennt man am CE-Kennzeichen. Eine VdS-Zertifizierung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern ist die DIN 14676 Teil 1 zu beachten.
Rauchwarnmelder sind kein Ersatz für bauaufsichtlich geforderte Brandmeldeanlagen. Ihr Einsatz ist nur für Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, die zum Schlafen genutzt werden, zulässig.
24. Januar 2017
Herr Dipl.-Ing. (FH)
Carsten Bär
ist nach § 6 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 565) als
Prüfingenieur für Brandschutz
mit der Niederlassung in Zella-Mehlis anerkannt.
Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO)
§ 2
Prüfingenieure ……
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. …
06. Juli 2016
Am 28. Juni 2016 lief im Südwestfunk die Sendung Marktcheck. Ein Thema waren Brandgefahren durch Haushaltsgeräte und Akkus.
Herr Dr. Portz wurde vom Sender gebeten, dazu Versuche durchzuführen und die Sachlage zu erläutern.

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
01. Oktober 2015
Am 1. Oktober 2015 haben wir unsere Niederlassung Nordrhein-Westfalen in Mülheim a. d. Ruhr eröffnet.
Sachverständigengesellschaft Dr. Portz mbH
Alte Straße 8
45481 Mülheim a. d. Ruhr
Tel.: 02 08 / 43 91 11 55
Fax: 02 08 / 43 91 11 56
Unsere Entscheidung für einen weiteren Standort wurde unter anderem bestimmt von unserem Wunsch nach noch größerer Kundennähe.
Neben unseren Niederlassungen Baden-Württemberg in Fellbach und Thüringen in Zella-Mehlis ist es unser dritter Standort in Deutschland.
Wir versprechen, auch an unserem Standort Mülheim a. d. Ruhr dafür zu arbeiten, dass unseren Kunden bestmögliche Resultate in den Bereichen
• vorbeugender Brandschutz,
• Brandbekämpfung,
• Explosionsschutz,
• Brand- und Explosionsursachen
zur Verfügung gestellt werden und dass Sicherheit und Kostenoptimierung für unsere Kunden vereinbar bleiben.
Ein herzliches Dankeschön gilt allen unseren Kunden und Partnern. Wir freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.
03. August 2019
Am 2. August 2019 wurde Herr Steffen Müller von der Industrie- und Handelskammer Südthüringen zum Sachverständigen für das Sachgebiet „Vorbeugender Brandschutz“ öffentlich bestellt und vereidigt.
Damit stehen in der Sachverständigengesellschaft Dr. Portz nunmehr 6 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung:
Herr Dr.-Ing. Henry Portz als öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständiger für vorbeugender Brandschutz, Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Brand- und Explosionsursachen
Herr Torsten Elstner als öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz
Herr Carsten Bär als öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz
Herr Stefan Hautke als öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz
Herr Matthias Pfeifer als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen.
Herr Steffen Müller als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz.
14. Mai 2014
Im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) Nr. 17 vom 28.04.2014 S. 475) wurde die Neufassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO) vom 3. April 2014 veröffentlicht.
Die Vollzugshinweise ersetzen die Bekanntmachung zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 13. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1971 – 1995).
Die Bekanntmachung soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist jedoch nicht bindend.
Gleichzeitig wurden neue Formblätter für das bauaufsichtliche Verfahren eingeführt.
01. April 2014
Der Thüringer Landtag hat die neue Thüringer Bauordnung verabschiedet. Diese wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (Nr. 3/2014) vom 28.03.2014 veröffentlicht.
Die neue Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. Nr. 3 vom 28. März 2014, S. 49) trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, gleichzeitig wurde die bisherige Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004, (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), außer Kraft gesetzt.
09. Juli 2013
Vor 20 Jahren bestand das Firmenkapital aus den Erfahrungen von Herrn Dr. Henry Portz in Theorie
und Praxis des vorbeugenden Brandschutzes, der Brandbekämpfung, des Explosionsschutzes und der Brand- und Explosionsursachenermittlung. Dazu kamen ein Computer und der Wille, mit neuen Ideen innovative Lösungen auf den genannten Gebieten zu schaffen.
Aus dem Ein-Mann-Unternehmen Dr. Portz wurde im Laufe der Jahre die Sachverständigengesellschaft
Dr. Portz mbH mit über 20 erfahrenen Ingenieuren und Sachbearbeitern.
Die Entwicklung unseres Unternehmens wurde in 20 Jahren seines Bestehens durch ein stabiles Wachstum gekennzeichnet.
Wachstum – sowohl wirtschaftlich als auch der Kundenzahl – schafft auch ein Mehr an Verantwortung. Um dem gerecht zu werden, haben wir uns zu einem eingespielten, hochspezialisierten Team versierter Sachverständiger, Ingenieure und Sachbearbeiter entwickelt.
Unser Team kann auf einen Erfahrungsschatz von mehr als 250 Bearbeiter-Jahren fachspezifischer Aktivitäten in den Kompetenzfeldern Berufsfeuerwehr, Brand- und Explosionsursachenermittlung, Brandschutzforschung, Feuerversicherungswesen, Brandschutz-Sachverständigenwesen sowie Brand-, Explosions- und Katastrophenschutz zurückgreifen.
Wir schaffen Lösungen und erbringen Dienstleistungen, die unsere Kunden erfolgreicher machen in den Bereichen vorbeugender Brandschutz, Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Brand- und Explosions-ursachen.
Wir versprechen auch für die Zukunft Problemlösungen, um zu erreichen, dass Sicherheit und Kostenoptimierung für unsere Kunden vereinbar bleiben.
Wir bedanken uns für die bisherige gute Zusammenarbeit und den guten Kontakt bei allen unseren Partnern.
Lassen Sie uns gemeinsam in die Zukunft gehen. Wir freuen uns darauf.
10. Mai 2012
In einem jüngst veröffentlichten Urteil (VII ZR 128/11 von 2012-01-26) hat der BGH darüber entschieden, welche Leistungen im Bereich Brandschutz zu den Grundleistungen nach HOAI gehören und welche nicht. Auf ausführliche Veröffentlichungen, z. B. in Deutsches Architektenblatt Ausgabe 05/2012 (http://dabonline.de/2012/05/02/brandschutz-–-gratis-oder-honorarpflichtig/), wird verwiesen.
Dem Grundsatz nach erteilt der BGH der mitunter verbreiteten Auffassung, dass Leistungen zum Brandschutz im Rahmen des Leistungsbildes Gebäude (heute Anlage 11 zu § 33 HOAI) stets ohne besondere Vergütung mit zu erbringen seien, eine klare Absage.
Der Entwurfsverfasser schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Vorlage für die Genehmigungsbehörde und muss dabei die brandschutztechnischen Anforderungen entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen. Diese „Brandschutzplanung“ stellt jedoch nur dann eine Grundleistung dar, sofern es sich um die einfache Übernahme brandschutztechnischer Anforderungen aus der Bauordnung handelt. Diese Art der „Brandschutzplanung“ ist bei einfachen Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 (nach § 2 Abs. 3 MBO) oft ausreichend.
Bei Bauvorhaben, bei denen der Brandschutznachweis als eigenständige Bauvorlage nach § 11 MBauVorlV einzureichen ist, i. d. R. Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5, werden regelmäßig darüber hinaus gehende Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für das Herausarbeiten genehmigungspflichtiger Abweichungen von materiellen Brandschutzanforderungen und möglicher Kompensationsmaßnahmen, z. B in Bestandsbauten.
Besondere Anforderungen werden an Brandschutznachweise gestellt, die nach Maßgabe der Landesbauordnungen regelmäßig bauaufsichtlich geprüft werden (Sonderbauten, Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen) bzw. nur durch Personen, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben (z. B. Nachweisberechtigte für Gebäude der Gebäudeklasse 4), erstellt werden dürfen.
Entsprechende Brandschutznachweise gehen dabei stets über das bloße Eintragen brandschutztechnischer Anforderungen in die Baueingabepläne hinaus.
Die Erarbeitung entsprechender Nachweise als eigenständige Bauvorlage (nach § 11 MBauVorlV) ist, so wurde vom BGH nun klar gestellt, nicht in den Grundleistungen nach HOAI enthalten. Es handelt sich um eine besondere Leistung, die separat zu vergüten ist.
29. Januar 2010
Ab 1. Januar 2010 sind Herr Carsten Bär und Herr Torsten Elstner Mitgesellschafter der
Außerdem wurden sie neben Herrn Dr.-Ing. Portz zu Geschäftsführern bestellt.
Herr Dr.-Ing. Henry Portz führt weiterhin die Geschäftsleitung des gesamten Unternehmens.
23. Februar 2009
Aus dem Sachverständigenbüro Dr. Portz wird die Sachverständigengesellschaft Dr. Portz mbH
Die Entwicklung unseres Unternehmens wurde in den letzten Jahren durch stabiles Wachstum gekennzeichnet. Die Schaffung eines geeigneten wirtschaftlichen Rahmens wurde notwendig und führte zur Gründung der Sachverständigengesellschaft.
Unsere Adressen verändern sich bis auf die Firmenbezeichnung nicht.
Ein herzliches Dankeschön an alle unsere Kunden, die uns auf unserem Weg begleitet und uns stets die Treue gehalten haben. Wir freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.
08. Januar 2009
Vor 15 Jahren gründete der Brandschutzexperte Dr. Henry Portz das gleichnamige Sachverständigenbüro. Inzwischen ist er nicht nur in der Fachwelt ein gefragter Experte, sondern auch beim Fernsehen, und er engagiert sich für die Ausbildung.
08. Januar 2009
Begriffserläuterungen und brandschutztechnische Kennwerte
Der Autor
Dr.-Ing. Henry Portz, Dipl.-Ing. für Brandschutz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Brand- und Explosionsursachen.
In alphabetischer Reihenfolge werden alle wichtigen Begriffe des bautechnischen Brandschutzes und des Explosionsschutzes erläutert. Das Buch deckt die Schnittstelle zwischen Bauwesen und Brandschutz-
wesen sowie zwischen Explosionsschutz und Betriebssicherheit ab. Dadurch wird das gegenseitige Verständnis der Akteure insbesondere im Baugenehmigungsverfahren und in der Erfüllung der Betriebs-
sicherheitsverordnung gefördert. In vielen Tabellen wurden umfangreiche brandschutztechnische und sicherheitstechnische Kennzahlen zusammengestellt und für die Praxis leicht nutzbar aufbereitet. Die Tabellen liefern den Praktikern z. B. Zahlenmaterial für die Brandlastberechnung im Baugenehmigungs-
verfahren, aber auch für die Erstellung der Explosionsschutzdokumente. Das Buch ist ein wichtiges Nachschlagewerk für alle im Brand- und Explosionsschutz sowie deren Randbereiche Tätigen.
Der Inhalt
- Begriffserläuterungen
- Tabellen für
- Explosionsdruck
- Explosionsgrenzen
- Explosionspunkte
- Flammpunkte
- Heizwerten bezogen auf die Masse, auf das Volumen und auf Stück
Die Zielgruppen
- Architekten
- Bauingenieure
- Fachplaner
- Brandschutzsachverständige
- Baubehörden
Bau-, Arbeits- und Gewerberecht haben sich in letzter Zeit erheblich gewandelt. Dadurch verändern sich die Anforderungen an die damit befassten Berufsgruppen, insbesondere Architekten, Bauingenieure, Nachweisersteller im Baugenehmigungsverfahren, Brandschutzingenieure, Brandschutzsachverständige, Brandschutzprüfer, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachkräfte, Angehörige von Feuerwehren und Genehmigungsbehörden.
Das vorliegende Buch entstand mit dem Anspruch, einen Überblick über alle wichtigen Begriffe des bautechnischen Brandschutzes und des Explosionsschutzes zu geben. Die Auswahl der Begriffe aus den umfangreichen Wissensgebieten wurde durch das Anliegen bestimmt, eine Schnittstelle zwischen Bauwesen und Brandschutzwesen sowie zwischen Explosionsschutz und Betriebssicherheit zu schaffen. So soll das gegenseitige Verständnis der Akteure insbesondere im Baugenehmigungsverfahren und in der Erfüllung der Betriebssicherheitsverordnung gefördert werden.
Zur richtigen Einschätzung von Gefahren sind sicherheitstechnische Kennzahlen immer wieder wichtige Hilfsmittel. Deshalb wurde das Werk durch zahlreiche Tabellen mit brandschutztechnischen und sicherheitstechnischen Kennzahlen ergänzt. Die Tabellen liefern den Praktikern z. B. Zahlenmaterial für die Brandlastberechnung im Baugenehmigungsverfahren, aber auch für die Erstellung der Explosionsschutzdokumente gemäß Betriebssicherheitsverordnung.
Das Buch ist ein wichtiges Nachschlagewerk für alle im Brand- und Explosionsschutz sowie deren Randbereiche Tätigen und kann wertvolle Anregungen und Unterstützung geben.